Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 29.08.1995 – 1 StR 486/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
29. August 1995 in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 1995 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
c) hinsichtlich der Einziehung der Selbstladewaffe der Marke "Becker und Holländer" Kaliber 7,65 mm samt Magazin
und sechs Schuß Munition.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (S 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a WaffG) kann keinen Bestand haben, weil das landgerichtliche Urteil keine ausreichenden Feststellungen über den Zustand der Waffe enthält. Jedenfalls war die Pistole nicht mehr in vollem Umfang gebrauchsfähig und zuverlässig, wenn auch mit ihr noch Schüsse abgegeben werden konnten. Worin die Mängel der Waffe lagen, teilt das Landgericht nicht mit. Damit ist nicht auszuschließen, daß die Mängel - trotz funktionierenden Schlittens - gerade die Halbautomatik betrafen, so daß die Pistole zwar noch als Schußwaffe nach sS 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG angesehen werden könnte, nicht aber mehr als halbäutomatische Selbstladewaffe. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
2. Dagegen läßt die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Rechts£fehler erkennen; das gilt auch für die Strafzumessung. Zwar war der Angeklagte von einem polizeilichen V-Mann auf Drogengeschäfte angesprochen worden, obwohl gegen ihn kein Verdacht bestand, in solche Geschäfte verwickelt zu sein. Doch wollte der V-Mann nicht den Angeklagten selbst zu Drogengeschäften verleiten, sondern drängte ihn nur, ihn mit Personen in Kontakt zu bringen, die mit Rauschgift handelten, falls er solche kenne. Dieses Drängen erfolgte nicht ohne Grund; bei der Polizei bestand der Verdacht, daß im Lo-
kal des Angeklagten Rauschgifthändler verkehrten. Tatsächlich ist der Angeklagte auch erst auf das Ansinnen des V-Manns eingegangen, als ihn der Mitangeklagte D. auf Abnehmer für Heroin angesprochen hatte. Der Entschluß des Angeklagten, sich selbst an dem sich anbahnenden Geschäft zu beteiligen, war dagegen von dem V-Mann nicht beeinflußt; das Geschäft hätte auch ohne ihn abgewickelt werden können, und der V-Mann hatte ihn auch nicht zur Mitwirkung aufgefordert. Damit ist die Mitwirkung des V-Manns am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts im Ergebnis vom Landgericht zutreffend bewertet worden.
Gribbohm Maul Granderath
Brüning Wahl