Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 15.08.1995 – 1 StR 369/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
— PR n vom [ro Casa ja 15. August 1995
in der Strafsache
gegen
Salman Y EEE 4 cus BEE, seboren am & GEREEEE> 1955 in Komm (TB) ,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Traunstein vom 29, März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: "8 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4, S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat übersehen, daß auf die Tat des Angeklagten noch die vor dem Inkrafttreten des OrgKG vom 15. Juli 1992 geltende Fassung des Betäubungsmittelgesetzes anzuwenden ist. Der Senat schließt jedoch aus,
daß sich dieser Fehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Gribbohm Brüning Miebach
Beyer wahl