Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 11.08.1995 – 2 StR 329/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 329/95 EITTREE 11. August 1995

in der Strafsache

gegen

Murat A EB „aus Bo. geboren am A. ME 1977 in Pam (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1995 einstimmig beschlossen:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. April 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Zur Sachrüge ist zu bemerken:

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch im Falle B I der Urteilsgründe. Der Angeklagte hat sich an dem Verkauf von 1.004,5 g Heroin beteiligt, um die noch offene Darlehnsschuld seines Vaters gegenüber einem Mittäter in Höhe von 750,-- DM (die vom Vater gezahlten Kosten der Einreise des Angeklagten) zu tilgen (UA S. 7 und 34). Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell bes-

II.

Jähnke

sergestellt wird (BGHSt 34, 124, 126; BGHR BtMG $S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 m.w.N.). Selbst wenn den Angeklagten keine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung der Schuld seines Vaters getroffen hat, ist das Vorliegen von Eigennützigkeit bei ihm ausreichend belegt. Die Tilgung der Darlehensschuld bedeutete für den Angeklagten zumindest eine immaterielle Besserstellung, da er die Begleichung der Schuld nach den Feststellungen als seine familiäre "Pflicht" ansah. Das genügt aber bei der gegebenen Fallgestaltung für die Annahme von Eigennützigkeit (vgl. dazu BGHR a.a.O0.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Theune Detter Athing Otten

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