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BGH Beschluss vom 09.08.1995 – 1 StR 59/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Man L von

9, August 1995

in der Strafsache

gegen

Werner W Em „aus ME. geboren am “. w 1943 in KW»,

wegen Betruges

oO»

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anträg des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 1995 beschlossen:

I. Die Anträge des Angeklagten vom 5. November 1994, 21. November 1994 und 27. Dezember 1994 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-

sionsbegründungs£frist werden abgelehnt.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

(zu I.)

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren ver” urteilt. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 10. Oktober 1994 zugestellt. Die Revision des Angeklagten, die dieser neben der Revisionsbegründung seines Verteidigers

in einer am 5. November 1994 vom Rechtspfleger des Amtsgerichts München (§ 299 StPO) protokollierten umfangreichen Erklärung selbst begründet hat, erhebt die Sachrüge und Verfahrensrügen.

1) Zugleich hat der Angeklagte im Anhang zum Rechtspflegerprotokoll vom 5. November 1994 "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist" beantragt und dazu ausgeführt, er sei gehindert, weitere, noch nicht näher bezeichnete Verfahrensruügen in ordnungsgemäßer Form zu erheben, weil dafür benötigte Teile der Ermittlungsakten ihm weder von seinem Verteidiger zur Verfügung gestellt noch dem zuständigen Rechtspfleger bislang zugänglich gemacht worden seien, obwohl er sich rechtzeitig und unter vergeblicher Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe darum bemüht habe.

Mit Antrag vvom 21. November 1994 hat der Angeklagte einen Wiedereinsetzungsamtrag mit gleichem Ziel gestellt.

Die Anträge haben keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht dazu dienen, die Formund Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach den SS 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO zu unterlaufen (BGHR StPO Verfahrensrüge 1; Maul in KK 3. Aufl. Rdn. 13 ff. zu 8 44; Pikart in KK 3. Aufl. § 345 Rdn. 26 m.w.Nachw.). Nur im Ausnahmefall kann ein Wiedereinsetzungsamtrag zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen Erfolg haben, wenn dargelegt wird, welche Verfahrensrügen erhoben werden sollten und inwieweit

der Revisionsführer ohne sein Verschulden konkret daran gehindert war (vgl. Maul aaO m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

Allerdings kann eine zulässig erhobene Verfahrensrüge es erfordern, daß in der Revisionsbegründung Aktenteile in ihrem Wortlaut oder zumindest wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. Die Art der Rüge (z.B. Aufklärungsrüge) und ihre Zielsetzung (z.B. was die unterbliebene Beweiswürdigung ergeben hätte) kann jedoch auch unabhängig davon angegeben werden. Wird daher geltend gemacht, die fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensrüge verhindert, muß die Rüge im Wiedereinsetzungsamtrag so genau mitgeteilt werden, wie dies dem Beschwerdeführer ohne

Akteneinsicht möglich ist.

Dem genügen die Anträge des Angeklagten nicht. Zwar hat er eine Reihe von Dokumenten aufgezählt, die seiner Auffassung nach für weitere, nicht näher ausgeführte, Verfahrensrügen vonnöten seien, eine zusammenhängende und nachvollziehbare Darstellung, welche Schriftstücke für welche Rügen unentbehrlich gewesen wären, fehlt jedoch. Damit ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, inwieweit der Angeklagte ohne sein Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten; denn es ist nicht zu erkennen, hinsichtlich welcher Rügen die fehlende Akteneinsicht für die Fristversäumung ursächlich war.

2) Ferner verfolgt der Angeklagte das Ziel, Verfahrensrügen, die er in einem Leitzordner (Sonderband zur Ermitt-

lungsakte) zusammengestellt und zum Zwecke der Revisionsbe-

gründung seinem Verteidiger überlassen hatte, in ordnungsgemäßer Form nachholen zu können, nachdem der Verteidiger diesen Leitzordner seiner Revisionsbegründung lediglich als Anlage beigefügt hatte, ohne die darin enthaltenen Verfahrensrügen in vollem Umfang aufzugreifen. Der Angeklagte trägt dazu vor, er habe erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revisionsbegründung seines Verteidigers erhalten und dabei festgestellt, daß seine Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben seien. Dieses Verteidigungsverschulden

müsse er sich nicht zurechnen lassen.

Der Antrag war zurückzuweisen, denn der Angeklagte war nicht schuldlos gehindert, diese Rügen fristgerecht zu erheben. Zwar trägt er vor, er habe darauf vertraut, daß sein Verteidiger diese Rügen aufgreifen werde, verkennt dabei jedoch, daß der Verteidiger gehalten war, in eigener Verantwortung zu überprüfen, in welchem Umfang er Revisionsrügen erheben wollte (Pikart in KK 3, Aufl., Rdn. 15 zu 8 345). Dies hat der Verteidiger im vorliegenden Fall auch getan. Der Angeklagte durfte deshalb nicht darauf vertrauen, daß sämtliche von ihm angeregten Rügen vom Verteidiger erhoben würden.

3) Schließlich hat der Angeklagte anläßlich der Aufnahme eines Rechtspflegerprotokolls vom 27. Dezember 1994 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt. Dem lag zugrunde, daß der Rechtspfleger bei Aufnahme dieses Protokolls den Standpunkt eingenommen hatte, daß es der Protokollierung weiterer Verfahrensrügen nicht mehr bedürfe, weil

die Revisionsbegründungsfrist abglaufen sei. Ergänzungen zur

Sachrüge unterlägen nicht der Formvorschrift des S 345 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte erstrebt die Möglichkeit, die Protokollierung weiteren Vorbringens nachzuholen.

Auch insoweit war der Wiedereinsetzungsamtrag zurückzuweisen.

Verfahrensrügen konnte der Angeklagte am 27. Dezember

1994 nicht mehr fristgerecht erheben, da die Revisionsbegründungsfrist im November 1994 abgelaufen war. Die Weigerung des Rechtspflegers, an diesem Tage ein weiteres Protokoll aufzunehmen, war nicht mehr ursächlich dafür, daß die

Revisionsbegründungsfrist versäumt worden ist.

Soweit der Angeklagte seine Sachrüge nachträglich umfangreich erläutert hat, ist eine Wiedereinsetzung nicht erforderlich:

Der Angeklagte ist durch die unterbliebene Protokollierung nicht beschwert. Losgelöst von der Frage, ob der Rechtspfleger gehalten gewesen wäre, das Vorbringen des Angeklagten in jedem Falle zu Protokoll zu nehmen (vgl. hierzu OLG Stuttgart JR 1982, 167), war der Senat auf die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge hin verpflichtet, das Urteil unter

jedem Gesichtspunkt auf eine Verletzung des materiellen Rechts zu überprüfen. Das Vorbringen des Angeklagten zur Erläuterung der Sachrüge hat er dabei zur Kenntnis genommen.

Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer und Dr. Foth sind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm Gribbohm

Brüning Wahl