Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 01.08.1995 – 5 StR 388/95

5. Strafsenat

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5 _ StR 388/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. August 1995 in der Strafsache gegen

Malik Co m aus GE. geboren am @. EEEEEB 1946 in Am (TOM) ,

wegen sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1995 beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1994 wird - mit nachstehender Maßgabe - nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Das genannte Urteil wird nach S 349 Abs, 4 StPO - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juli 1995 - dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Horstkotte Harms Schäfer Häger Nack