Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 01.08.1995 – 5 StR 291/95

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. August 1995 in der Strafsache gegen

Sven-Oliver R o ED A cus Heim, dort geboren am MB. WB 1964,

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1995 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. September 1994 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die ausgesprochenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind bei Berücksichtigung des Gesamtschadens von rund 1,7 Mio DM und der Tatmodalitäten so gering, daß das Landgericht damit dem Angeklagten eine deutliche Strafmilderung sowohl wegen der lange zurückliegenden Tatzeit und der Verfahrensverzögerung als auch wegen der geleisteten Zahlungen an die Geschädigten in Höhe von ca. 640.000 DM zugute gebracht hat (vgl. UA S. 49, 51); deshalb hat das Landgericht auch ausgeführt, daß die "strafmildernden Umstände die straferschwerenden erheblich überwiegen" (UA S. 53).

Horstkotte Harms Schäfer Häger Nack