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BGH Urteil vom 05.07.1995 – 2 StR 219/94

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 219/94

I

vom 5. Juli 1995

in der Strafsache gegen

Young ha WB aus wWo@B, geboren am MB. WEB 1944 in SB (Ki),

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Detter Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEEED aus WED GEHE

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte MB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger AB und Res wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom

19. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Young Wha WE freigesprochen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe: I.

1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten und seiner Ehefrau sowie zwei früheren Mitarbeitern der Stadtverwaltung FOEEEE> en MEER fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge in elf Fällen (5 309 2. Alt. StGB) zur Last.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Ehefrau wegen fahrlässiger Tötung in elf Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Mitarbeiter H.

der Stadtverwaltung wurde ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, L. wurde freigesprochen.

2. a) Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung auch des Angeklagten.

b) Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Nebenkläger Brii® und Kesha Alp sowie Roy REM richten sich ebenfalls gegen den Freispruch des Angeklagten und erstreben dessen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung. Die Nebenklagen und damit die Revisionen der Nebenkläger sind zulässig, da sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu ihrem eigenen Nachteil sowie wegen der fahrlässigen Tötung ihrer Eltern Errol und Marva AGB sowie ihres Bruders Errol und ihrer Schwester Tanya A@MB erstreben. Nebenklage und Revision des Roy Rp sind zulässig, da er die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Ehefrau Glory Rep und seiner Tochter Marva AUEEEB erstrebt.

3. Die Revisionen führen zur Aufhebung des Freispruchs, weil das Landgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die durch den Gaststättenbrand verursachten Todes- und Verletzungsfolgen nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten erschöpfend erörtert hat. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Angeklagten ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen.

II.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 7. März 1990 in dem von dem Angeklagten und seiner Ehefrau betriebenen Restaurant zu einem Brand, durch den elf Menschen im Gastraum erstickten und mindestens fünf verletzt wurden. Der Brand ging von einem im Erdgeschoß gelegenen "Personalraum" aus, der sich unter dem Podest einer Holztreppe befand, die zum eigentlichen Gastraum im ersten Stock führte. Die Trennwand dieses Raumes bestand aus einer Holzrahmenkonstruktion, die von innen mit Holzspanplatten und von außen mit Gipskartonplatten verkleidet war. Möbliert war der Raum mit einem hölzernen Bett und mehreren Hochschränken. Die Bettauflage bestand aus einer Schaumstoffmatratze und Decken. Auf dem Bett lagen Stoffteile und Tapetenbücher. Der Raum wurde 1985 im wesentlichen unverändert von den Vorpächtern übernommen. Er war auch in die Gaststättenerlaubnis einbezogen und wurde bei wiederholten Kontrollen gaststätten- und gewerberechtlich nicht beanstandet. Bereits am 15, Oktober 1985 war es vor diesem Raum zu einem Brand gekommen. Das Feuer wurde seinerzeit von dem Angeklagten und seinem Koch gelöscht. Damals verließen die Gäste mit rußgeschwärzten Gesichtern den Gastraum über die Holztreppe.

Ursache des erneuten Brandes war ein Schwelbrand im hinteren Teil des Personalraums zwischen Bett und Hochschrank, der durch achtlosen Umgang mit offenem Feuer entstanden war, entweder durch ein heruntergefallenes Streichholz, abgefallene Zigarettenglut oder eine nicht ausgedrückte Zigarette. Im Bereich des Brandherdes stand ein

Müllbehälter mit Klappdeckel und Einsatz aus Kunststoff. Ferner lag dort der Deckel eines Pappkartons mit zahlreichen Zigarettenresten, die aber nicht dem Angeklagten zugeordnet werden konnten. Außerdem befanden sich dort ein Kerzenständer und ein Streichholzbriefchen. Dagegen war in dem Raum kein Aschenbecher vorhanden.

2. Einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Angeklagten Young Wha WEB hält das Landgericht nicht für gerechtfertigt. Dies wird im wesentlichen wie folgt begründet:

Es stehe nicht fest, daß eine von dem Angeklagten achtlos zurückgelassene Zigarettenkippe den Brand verursacht habe, so daß Brandstiftung ausscheide. Auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Angeklagten liege nicht vor. Es stehe nicht fest, daß das Feuer von einer zigarettenkippe oder einem Streichholz ausgegangen sei, das auf den Pappkarton oder in den Mülleimer geworfen worden sei. Es bleibe die Möglichkeit, daß Glut von einer Zigarette oder einem Streichholz auf das Bett oder auf Gegenstände, die auf dem Boden lagen, gefallen sei. Das Fehlen eines Aschenbechers in dem Personalraum stelle zwar ein gravierendes Versäumnis dar. Eine Kausalität dieses Versäumnisses für den Brand und seine Folgen sei jedoch nicht festzustellen. Ferner habe der Angeklagte keine Veranlassung gehabt, an der Zulässigkeit des Personalraums und seiner Nutzung als Ruhe- und Büroraum, in dem auch geraucht werde, zu zweifeln. Daß der Angeklagte das Personal nicht in Notfallmaßnahmen eingewiesen habe, sei unerheblich, da grundsätzlich gewährleistet gewesen sei, daß entweder er selbst oder seine Ehefrau anwesend waren. Für eine fehlende Notfallun-

terweisung seiner Ehefrau, die auch tatsächliche Betreiberin des Lokals gewesen sei, könne der Angeklagte nicht verantwortlich gemacht werden.

III. Der Freispruch hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat die für einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Angeklagten in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Anknüpfungspunkte nicht erschöpfend gewürdigt und geprüft. Es hat deshalb zu Unrecht angenommen, der Angeklagte habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Der Angeklagte WB hielt sich zwar nach den Feststellungen bei Ausbruch und während des Brandes nicht in den Räumen der Gaststätte auf. Der Vorwurf einer Straftat kann daher nur an das dem Brand vorausgehende Verhalten des Angeklagten anknüpfen. Insoweit ist jedoch für eine dem Angeklagten anzulastende Pflichtwidrigkeit folgendes von Bedeutung: Dem Angeklagten waren die bauliche Lage sowie der Zustand, die Einrichtung und die Nutzung des "Personalraums" bekannt. Dies schließt auch die Kenntnis davon ein, daß in dem fensterlosen Personalraum geraucht wurde und Zigarettenkippen auf einem hierfür nicht geeigneten Pappdekkel gesammelt wurden. Außerdem befanden sich in dem Bereich, von dem der Brand seinen Ausgang nahm, ein Kerzenständer sowie ein Streichholzbriefchen, so daß dort offenbar auch Kerzenlicht benutzt wurde. Als Mitbetreiber der Gaststätte war der Angeklagte gegenüber Mitarbeitern und Gästen verpflichtet, Gefahren, die im Bereich seines Betriebes aus dem achtlosen Umgang mit Zigarettenresten und

offenem Feuer herrührten, entgegenzuwirken und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden. Dabei ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob der Angeklagte oder seine Ehefrau in dem fraglichen Raum selbst geraucht haben oder ob sie geduldet haben, daß andere dies taten. Auch von einem nicht brandsachverständigen Laien wie dem Angeklagten muß grundsätzlich erwartet werden, daß er die außerordentliche Gefahr erkennt, die unter den gegebenen Umständen vom achtlosen Umgang mit Zigarettenresten und offenem Feuer in dem mit einer Fülle von leicht brennbaren Materialien ausgestatteten Raum unmittelbar unter der hölzernen Zugangstreppe zu den Gaststättenräumen ausging. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte wußte, daß es vor dem Personalraum bereits 1985 zu einem Brand gekommen war, bei dem sich die Gäste über die Holztreppe aus dem Gastraum retteten.

Im Hinblick auf diese Umstände hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen der naheliegenden besonderen Gefährdung der hölzernen Zugangstreppe und damit auch der oberen Gaststättenräume verpflichtet war, das Rauchen und die Benutzung von offenem Feuer in diesem Raum ausdrücklich zu untersagen sowie die Einhaltung eines dahingehenden Verbots zu überwachen und durchzusetzen. Entgegen der Annahme des Landgerichts kann dem Angeklagten insoweit nicht zugute gehalten werden, daß der Personalraum und seine Nutzung gaststättenrechtlich genehmigt und bei den laufenden Kontrollen nicht beanstandet worden war. Auch in genehmigten Räumen obliegt es dem Gastwirt, erkennbar gefährlichen Umgang mit Zigarettenresten und offenem Feuer zu unterbinden. Daß die Ehefrau des Angeklagten ebenfalls ein

Verschulden an den eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen trifft, schließt die Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht aus. Die Umstände des Falles legen zumindest nahe, daß der Brand und seine Folgen nicht nur objektiv, sondern für den Angeklagten auch subjektiv vorhersehbar waren.

Der neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob ein derartiges Verbot und seine Durchsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätten, daß es dann nicht zu dem zunächst unerkannt gebliebenen Brandherd | und den schwerwiegenden Brandfolgen gekommen wäre.

IV.

Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten wird bei der Strafzumessung die bisherige Verfahrensdauer ausdrücklich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein. Das gilt insbesondere auch für den Umstand, daß die Akten dem Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren erst zwei Jahre und drei Monate nach dem landgerichtlichen Urteil vollständig vorlagen (vgl. BGH NStZ 1995, 335).

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten