Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 30.05.1995 – 1 StR 223/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
R vin benz vom
30. Mai 1995 in der Strafsache
gegen
Robin Ha EEE | caus NEED. Seboren am m. GE 1969 in Tr.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Dezember 1994 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,’ daß er im Fall II 1 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Zur Berichtigung des Schuldspruchs, die hier den Straf-
ausspruch nicht berührt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch im Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (NJW 1994, 1577 ££.) zu Recht angenommen, bei Cannabisprodukten liege die Grenze zur nicht geringen Menge bei 7,5 g des Wirkstoffs (vgl. BGH StV 1995, 255 £.).
Gribbohm Foth Granderath Brüning Wahl