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BGH Beschluss vom 24.05.1995 – 3 StR 195/95

3. Strafsenat

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' BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 _ StR 195/95

vom 24. Mai 1995

in der Strafsache gegen

Cengiz 6 ‚ geboren m@ BD 195 in ca PET (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generälbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Dezember 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch entfällt im Schuldspruch die Verurteilung wegen jeweils in Tateinheit angenommenen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH NStZ 1994, 39).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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