Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 24.05.1995 – 3 StR 172/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS.
3 _ StR 172/95
vom 24. Mai 1995
in der Strafsache gegen
Marcus Alexander aus BEER, geboren am @. Gum 1350 in s
wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungwidriger Organisationen u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 1995 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, verurteilt ist (vgl. § 260
Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
zschockelt Foth Kutzer Blauth Schomburg