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BGH Beschluss vom 17.05.1995 – 3 StR 45/95

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 45/95

vom

17. Mai 1995 in der Strafsache

gegen 1. 2. 3. 4. 5.

wegen zu 1. versuchter schwerer räuberischen Erpressung u.a. zu 2. und 5. versuchter Nötigung zu 3. und 4. gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1995 einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten KB wird im Umfang seines Antrags vom 25. März 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. September 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrügen des Angeklagten KB, mit denen die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen beanstandet werden, haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Hilfsbeweisamträge sich nach der zu beweisenden Behauptung gegen den Schuldspruch richteten, aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung als gestellt gelten sollten, Derartige Hilfsbeweisamträge sind unzulässig (BGHSt 40, 287 = NJW 1995, 603 £.).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

zschockelt Rissing-van Saan Miebach Winkler

Blauth

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