Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 10.05.1995 – 1 StR 204/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
37 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 204/95 -._ e Hau
BESCHLUSS§
vom 10. Mai 1995
in der Strafsache
gegen
Reinhard S EB „zus ca, seboren an WE 1960 in DB,
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 1995 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.' November 1994 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der unerlaubte Besitz (Fall 1 a) und die unerlaubte Verabreichung von Betäubungsmitteln (Fall 1 b) in Tateinheit stehen und die Einzelstrafe im Fall 1 a entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Grundsätzlich hat der Besitz von Betäubungsmitteln gegenüber Abgabe, Veräußerung und Handeltreiben keinen eigenen Unrechtsgehalt (BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3); das gilt auch für den gleichgelagerten Fall des Verabreichens von Betäubungsmitteln, welcher den Besitz verdrängt. Geht der Besitz jedoch nicht vollständig in der anderen Begehungsform auf, weil nur ein Teil der Gesamtmenge verabreicht (abgegeben, veräußert) wurde, so besteht zwischen der Verabreichung von Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen Besitz der davon nicht betroffenen Menge Tateinheit, nicht
- wovon das Landgericht ausgeht - Tatmehrheit (BGHR aa0). Hier hatte der Angeklagte einen Teil des ihm zur Verfügung stehenden Vorrates von Kokain seiner Freundin gespritzt.
Der Senat ändert den Schuldspruch. Die Einzelstrafe für den Fall 1 a entfällt damit. Auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe hat das keinen Einfluß. Angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen und des Umstandes, daß sich der Schuldgehalt der Fälle 1 a und 1 b nicht geändert hat, schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei Annahme von Tateinheit eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning