Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 27.04.1995 – 4 StR 151/95

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 151/95

vom 27. April 1995

in der Strafsache gegen

Aziz Suat X EEE. aus Ag Seboren am

Un 1954 in ge (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Geiselnahme u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 18. November 1994

. wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein j Kuffer

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