Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 20.04.1995 – 1 StR 128/95

1. Strafsenat

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BUNDES GERICHTSHOF BESCHLUSS 1 17 128/95 SU vom

20. April 1995 in der Strafsache

gegen

Müje x CEREEEEEE AUS Stan, geboren am Mb. mm 1968 in Kr - u)

egen Vergehens gegen das Waffengesetz

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-20/1-str-128-95#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1995 einstimmig beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 28. November 1994, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben, da die Revisionsbegründung des Angeklagten am 29. Dezember 1994 nicht verspätet eingegangen war; das Urteil war dem Pflichtverteidiger erst am 21. Dezember 1994 wirksam zugestellt worden. Die erste Zustellung am 14. Oktober 1994 war unwirksam, da das Empfangsbekenntnis nicht vom Pflichtverteidiger unterschrieben worden war.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPo).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Brüning Wahl

Maul