Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 20.04.1995 – 1 StR 128/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDES GERICHTSHOF BESCHLUSS 1 17 128/95 SU vom
20. April 1995 in der Strafsache
gegen
Müje x CEREEEEEE AUS Stan, geboren am Mb. mm 1968 in Kr - u)
egen Vergehens gegen das Waffengesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1995 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 28. November 1994, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben, da die Revisionsbegründung des Angeklagten am 29. Dezember 1994 nicht verspätet eingegangen war; das Urteil war dem Pflichtverteidiger erst am 21. Dezember 1994 wirksam zugestellt worden. Die erste Zustellung am 14. Oktober 1994 war unwirksam, da das Empfangsbekenntnis nicht vom Pflichtverteidiger unterschrieben worden war.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPo).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer Brüning Wahl
Maul