Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 07.04.1995 – 2 StR 613/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 613/95
Koran von
8. Dezember 1995
in der Strafsache
gegen
Rizvi Mohammed R ED aus Mein vo, <eboren m® ER 1974 in BED (Sri Lanka), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am B. Dezember 1995 beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 20. März 1995 werden als
unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Hanau hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das am 20. März 1995 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch Schreiben vom 7. April 1995, bei dem Landgericht eingegangen am 11. April 1995, Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom 2. Juni 1995, dem Angeklagten zugestellt am 22. Juni 1995, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einem an das Oberlandesgericht Frankfurt adressierten Schreiben vom 22. Juni 1995. Dort ist es am 30. Juni 1995 und bei dem Landgericht Hanau am 27. Juli 1995 eingegangen.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß Ss 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 22. Juni 1995 gestellt worden ist. Es war bereits ver-
spätet bei dem unzuständigen Oberlandesgericht eingegangen. Im übrigen wäre er auch unbegründet, weil die Revisionseinlegungsfrist versäumt war und die Verwerfung der Revision durch das Landgericht zu Recht erfolgt ist.
Das Schreiben des Angeklagten kann auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des $S 45 Abs. 1 StPO gestellt worden ist. Der Angeklagte hatte mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses Kenntnis von der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist erlangt. Im übrigen ist weder ausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision gehindert war (S 45 Abs. 2 StPO).
Jahnke Gollwitzer Detter Athing Otten