Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 06.04.1995 – 1 StR 711/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ku. [, vu l. Ile Pfarkeim vom

Lurigr 6. April 1995 in der Strafsache

gegen

1. Werner H mm aus StB, seboren am eb. ib 1934 in Pomp,

2. Helmut F m A„caus Ne Seboren am Bi. WB-WW 1946 in Hömmm,

Horst Emm aus Pe dort geboren am. immwww 1939,

w .

zu 1.: wegen Diebstahls zu 2. und 3.: wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. April 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom i8. April 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Bei allen Angeklagten schließt der Senat aus, daß die Strafen milder ausgefallen wären, wenn jeweils nicht eine fortgesetzte Handlung, sondern Einzeltaten angenommen worden wären.

Daß beim Angeklagten Egg im Rahmen der Strafzumessung Gewinn und -erwartung nicht besonders erwähnt wurden, stellt den Strafausspruch nicht in Frage. Feststellungen hierzu sind im Urteil getroffen. Sie unter den Erwägungen zur Zumessung besonders zu nennen, wäre nur dann unumgänglich gewesen, wenn sie nach Art oder Umfang besonders auffällig gewesen wären. Das ist nicht der Fall.

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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Granderath Brüning

Foth