Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 04.04.1995 – 4 StR 136/95
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
von
4, April 1995 in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
LE Barum» Dann IE HRG 37/50 —
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag .des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts-Bochum vom 14."November 1994, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte (neben anderen) nicht der Urkundenfälschung, sondern der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb", und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. |
Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte nicht der Urkundenfälschung, sondern der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig ist. In-
sofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. März 1995 ausgeführt:
"Keinen Bestand kann allerdings die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung als mittelbarer Täter (UA S. 24) haben. Aus den Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer mittelbaren Täterschaft, insbesondere dafür, daß der vom Angeklagten beauftragte unmittelbare Fälscher nicht als vollverantwortlicher Vorsatztäter handelte. Auch eine täterschaftliche Begehung durch den Angeklagten als Mittäter ist nach den Feststellungen nicht gegeben, denn Tatherrschaft bzw, Tatherrschaftswille sind nicht festgestellt. Der Angeklagte gab lediglich
. den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins und stellte die nötigen Unterlagen, persönliche Daten und zwei Paßbilder, zur Verfügung. An der Tat selbst, dem Herstellen, wirkte er nicht persönlich mit, er hatte darauf
auch keinerlei Einfluß, ihm wurde vielmehr erst zu einen späteren Zeitpunkt der fertiggestellte Führerschein übergeben (UA S. 23 £.). Es handelt sich daher um einen
typischen Fall der Anstiftung, wobei die in der Hingabe von Paßfotos und Personalien liegende Beihilfehandlung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (siehe Dreher/Tröndle Rdn.. 18.zu S 26 StGB) ."
Dem schließt sich der Senat an. Trotz Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch bestehenbleiben: denn es ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei einer Verurteilung wegen Anstiftung statt wegen Täterschaft auf eine mildere Strafe erkannt hätte, zumal gemäß 8S 26 StGB für den Anstifter der gleiche Strafrahmen gilt wie für den Täter.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
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