Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 28.03.1995 – 4 StR 96/95

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. März 1995

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 1995 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3, November 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

während die Verfahrensrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, führt die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Nach den Feststellungen bestand zwischen dem Angeklagten und D. R. ein ambivalentes, durch Zuneigung aber auch durch Eifersucht und Tätlichkeiten seitens des An-

geklagten gekennzeichnetes Verhältnis. Nachdem es am Tage vor der Tat erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden gekommen war, faßte der Angeklagte den Entschluß, mit

D. und deren Schwester J. über seine Beziehung zu

D. und seine Eifersucht zu reden. Er rechnete damit, daß die Schwestern zu einem solchen Gespräch nicht ohne weiteres bereit sein würden und "hatte daher die Vorstellung, falls erforderlich selbst gewalttätig zu werden". Nachdem er spät abends Heroin gespritzt und dadurch in einen Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit geraten war, stieg er gegen 4 Uhr morgens in die Wohnung der Geschwister R. ein. J. R. erwachte, erkannte den Angeklagten und setzte sich in ihrem Bett auf. Der Angeklagte legte ihr einen Strick um den Hals, "zog ihn vorne am Hals fest zu und zog die sich wehrende Zeugin mit dem Strick nach hinten herüber auf ihr Bett", J. R. gelang es alsbald, einen Finger zwischen Hals und Seil zu schieben und den Angeklagten wegzustoßen. Nach kurzem Handgemenge flüchtete er.

2. Den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten schließt die Jugendkammer "in erster Linie daraus, daß jemand, der einer anderen Person ein dickeres Seil um den Hals legt und dieses fest zuzieht, davon ausgeht, daß mit einem solchen Gegenstand nicht nur erhebliche Verletzungen, sondern auch der Tod herbeigeführt werden kann". Dies gelte um so mehr, als der Druck auf den Hals kaum kontrollierbar sei.

Diese Ausführungen tragen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes hier nicht. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt vor” aus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfol-

ges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl in seinem Handeln fortfährt - einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung. Denn auch bei einem Verhalten, das generell geeignet ist, tödliche Verletzungen hervorzurufen, kann es so sein, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, er also bewußt fahrlässig handelt. Die demnach zur Abgrenzung der Schuldformen erforderliche Gesamtwürdigung muß erkennbar alle Umstände mit einbeziehen, die dem Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz aufgrund genereller Gefährlichkeit entgegenstehen können. Dabei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ebenso mit einzubeziehen wie die Persönlichkeit des Täters (BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar hat die Strafkammer ihre Überzeugung nicht allein auf die allgemeine Gefährlichkeit der Tathandlung gestützt. Die von ihr weiter herangezogenen Umstände, nämlich daß das Zusammenziehen des Seils einen gewissen Kraftaufwand erfordert, daß der Angeklagte der Geschädigten körperlich überlegen war und daß er das Seil nach seiner eigenen Ein-

lassung etwa zwei Sekunden zugezogen hat, geben jedoch keine zusätzlichen Hinweise auf einen bedingten Tötungsvorsatz.

Nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen hat das Landgericht hingegen den Umstand, daß der Angeklagte erheblich unter Rauschgifteinwirkung stand; sowohl das Erkennen als auch die Billigung möglicher Folgen seines Tuns, können durch die Intoxikation jedoch maßgeblich beeinflußt sein. Auch im übrigen hat es das Landgericht unterlassen, Besonderheiten in der Person des 19jährigen Angeklagten zu berücksichtigen. So erscheint es zwar bei oberflächlicher

Betrachtung wenig lebensnah, daß der Angeklagte J. R. nur hat "erschrecken" wollen. In seiner Beziehung zu den Geschwistern R. hatte er nach den Feststellungen der Jugend-

kammer jedoch schon häufiger ein nur wenig durchdachtes, schwer nachvollziehbares Verhalten gezeigt. Auch die Äußerungen nach seiner Verhaftung gegenüber einer Polizeibeamtin können vor dem Hintergrund einer "nicht altersgemäß gereiften" Persönlichkeit zu sehen sein.

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