Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 28.03.1995 – 1 StR 10/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 10/95
— VPoran vom 28. März 1995 in der Strafsache gegen
Hans Ürgen D m „aus Sch, Sseboren am m. EB 1953 in DOW,
wegen Vergewaltigung u.a. hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1995 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Nebenklägerin gegen den Beschluß des Senats vom 2. Februar 1995 werden zurückgewiesen.
Gründe§
Die von der Nebenklägerin nunmehr vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt die Annahme des Senats, daß sich diese Verhältnisse gegenüber den früheren Angaben von Januar und März 1993 geändert haben. Eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Erklärung war deshalb entgegen der Auffassung der Nebenklägerin nicht ausreichend. Im übrigen ist nach rechtskräftigem Abschluß des Revisionsverfahrens kein Raum mehr für eine Prozeßkostenhilfebewilligung auf Grund neuen Vorbringens.
Gribbohm Maul Foth Brüning Beyer