Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 14.03.1995 – 4 StR 100/95

4. Strafsenat

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FE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 14. März 1995

in der Strafsache

gegen

Hassan FÜ zus EEE Veboren am EEE 1963 in As (Türkei),

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14, März 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Für die Verfahrensvorgänge betreffend die Anwesenheit der Schwester der Nebenklägerin war die Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht erforderlich (vgl. 8 175 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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