Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 09.03.1995 – 5 StR 434/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 434/94 Ar
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. März 1995 in der Strafsache gegen
Erich M_ aus B dort geboren am 1907,
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1995 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richterin am Bundesgerichtshof Harms sowie die Richter am Bundesgerichtshof£ Dr. Schäfer, Häger und
Nack wird zurückgewiesen.
Gründe§
Es liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Ein Sonderfall, in dem die Mitwirkung an einer Zwischenentscheidung und an den damit verbundenen Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, liegt nicht
vor:
Die mit der Ablehnung beanstandeten Rechtsausführungen im Beschluß vom 8. Februar 1995 lassen eine Mißachtung der Person des Angeklagten nicht erkennen. Sie verhalten sich, ohne für die Entscheidung tragend oder überhaupt konkret auf die Person des Angeklagten bezogen zu sein, in allgemeiner Form zur Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren.
Aus dem Inhalt des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Meyer vom 6. März 1995 in seiner Gesamtheit ergibt sich kein Widerspruch zu der beanstandeten Begründung des Beschlusses vom
8. März 1995. Zudem wäre ein solcher Widerspruch nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
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