Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 01.03.1995 – 1 StR 803/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 803/94

Min e l.. fr vom

1. März 1995

in der Strafsache

gegen

Mustafa TO A„aus Up - SEHEN, seboren am m. SER 1956 in Ka (TOWER) ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1995 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung im Urteil des Landgerichts München I vom 10. März 1994, durch die dem Angeklagten T@IWB Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zuerkannt wurde, wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen und ihm zugleich Entschädigung für eine Reihe im Urteilstenor im einzelnen aufgezählter Strafverfolgungsmaßnahmen zuerkannt.

Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision, gegen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Revision hat der Senat durch Urteil von heute als unbegründet verworfen.

Über die sofortige Beschwerde hat der Senat gemäß S 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. S 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden:

Gründe, die trotz des Freispruchs ein Absehen von Entschädigung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Auffassung gegebene Gründe hierfür nicht aufgezeigt, sondern von einer Begründung für ihr Rechtsmittel gänzlich abgesehen (vgl. auch Nr. 156 Abs. 1 RiStBV).

Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Wahl