Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 17.02.1995 – 2 StR 29/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2_ StR _ 29/95

vom

17. Februar 1995

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Februar 1995 gemäß 5 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 1993 dahin ergänzt, daß die Angeklagte im übrigen freigesprochen wird; insoweit £allen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Dieser Teilfreispruch ist geboten, weil weitere Fälle der Abgabe von Heroin an den Zeugen A, ‚ die der Angeklagten in den beiden zugelassenen Anklagen zur Last gelegt worden waren, mangels Beweises nicht Gegenstand der Verurteilung geworden sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die zwischen Verteidiger, Staatsanwältin und Gericht getroffene "Einigung" darüber, daß die Angeklagte ein Geständnis ablege und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt werde, begegnet zwar rechtlichen Bedenken; daß der Schuldspruch oder der Strafausspruch durch einen insoweit in Betracht kommenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdefüh-

rerin beeinflußt worden sein könnte, ist jedoch auszuschließen. In keinem Fall konnte die Angeklagte aufgrund der "Einigung" darauf vertrauen, daß die Strafkammer davon absehen werde, ihr im Rahmen des Bewährungsbeschlusses die Zahlung eines Geldbetrags (S 56 b Abs, 2 Nr. 2 StGB) aufzuerlegen,

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Athing