Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 18.01.1995 – 3 StR 580/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 3 StR 580/94

vom 18. Januar 1995

in der Strafsache gegen

Slimane

B EB 4 aus (Frankreich), geboren am ®. @@P 1955 in rB ee 4 (Frankreich),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 1995 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. August 1994 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsbegründung vom 12, Dezember 1994 ausgeführt:

"Mit seiner ... Revision macht der Angeklagte ausschließlich geltend, das Landgericht habe die Vorschrift des S 254 Abs. 1 StPO unrichtig angewandt, weil eine in der Hauptverhandlung verlesene richterliche Vernehmungsniederschrift kein Geständnis enthalten habe. Die Rüge ist nicht in der Form des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, weil die Revision den Inhalt des angeblich zu Unrecht verlesenen Protokolls nicht mitteilt. Sie ist deshalb unzulässig. Weil der Angeklagte keine weiteren Rügen erhoben hat, hat dies die Unzulässigkeit des gesamten Rechtsmittels zur Folge."

Dem schließt sich der Senat an.

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