Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 04.01.1995 – 3 StR 493/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 493/94

vom 4. Januar 1995 in der Strafsache

gegen Sabri A aus HEEB. seboren am ® BD 1355 in 8 (Türkei), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Itzehoe vom 28. Januar 1994 wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Angeklagte sich gegen die Einziehungsanordnung des Urteils zusätzlich mit der "Beschwerde" wendet, ist diese Beanstandung des Rechtsfolgenausspruchs bereits von dem Rechtsmittel der Revision umfaßt. Die Einziehung des PKW's mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen YY-74-YE (S 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und des beschlagnahmten Heroins (S 33 BtMG a.F.) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Winkler