Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 01.12.1994 – 1 StR 726/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 726/94

vom

i. Dezember 1994 in der Strafsache

gegen

Peter F En A„aus Kuss ER Teboren am 0 EB 1935 in am.

wegen versuchter Strafvereitelung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 1994, soweit es den Angeklagten FB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten FB wegen versuchter Strafvereitelung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die hier naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat, daß der Angeklagte die Tat begangen hat, um sich selbst der Bestrafung zu entziehen (§ 258 Abs. 5 StGB).

Zu einer solchen Erörterung bestand Anlaß. Nach den Umständen des Tatgeschehens mußte der Angeklagte FEB damit rechnen, in den Verdacht zu geraten, sich an der vom Mitangeklagten begangenen schweren räuberischen Erpressung als Mittäter oder Gehilfe beteiligt zu haben (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 99). Tatsächlich wurde er alsbald nach der Tat wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen schweren räuberi-

schen Erpressung in Untersuchungshaft genommen (UA S. 17), Ein Verhalten, das dieser Gefahr der Strafverfolgung vorbeugen sollte, wäre daher nicht strafbar (S 258 Abs. 5 StGB).

Der Generalbundesanwalt meint demgegenüber, das Verhalten des Angeklagten habe nicht dem Selbstschutz gedient; er hätte vom Tatort fortfahren können, ohne den Mitangeklagten mitzunehmen. Entscheidend ist jedoch, wie der Angeklagte die Situation einschätzte; meinte er, was durchaus verständlich wäre, die Gefahr seiner Bestrafung werde eher verringert, wenn er den Mitangeklagten mitnehme, anstatt ihn am Tatort zurückzulassen, handelte er - auch - in der Absicht der Selbstbegünstigung. Gerade dazu verhält sich aber das landgerichtliche Urteil nicht. Es kann daher keinen Bestand ha-

ben. Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Wahl