Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 02.11.1994 – 1 StR 441/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

2. November 1994

in der Strafsache

gegen

Mobolagy A EEE aus BEE VRR, geboren am CR. GE 1960 in Lee (NG )

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. März 1994 dahin ergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen 3 und 5 der Anklage im übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

In der Anklageschrift war dem Angeklagten in den Fällen 3 und 5 bis 7 jeweils eine fortgesetzte Handlung vorgeworfen worden. Durch die - nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (NStzZ 1994, 383) nicht mehr zulässige - entsprechende Beurteilung der Taten durch die Strafkammer ist der Angeklagte weder im Schuldnoch im Strafausspruch beschwert. Da jedoch in den Fällen 3 und 5 die jeweils angeklagte fortgesetzte Handlung auch Einzelakte umfaßte, die das Gericht nicht nachweisen konnte, war der Angeklagte von diesen, jetzt rechtlich selbständigen Handlungen freizusprechen.

Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt,

Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Athing