Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 12.10.1994 – 3 StR 173/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 173/94

vom 12. Oktober 1994

in der Strafsache

gegen

Peter I En aus KB, geboren m @. iD 1954 in BB.

wegen Beteiligung an einer Schlägerei,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 1994 gemäß S 305 a Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bescrluß des Landgerichts Kleve über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß S 268 a Abs. 1 StPpo vom 3. November 1993 wird verworfen, da eine Gesetzeswidrigkeit weder dem nicht begründeten Rechtsmittel zu entnehmen, noch sonst ersichtlich ist. Ein Abhilfeverfahren nach S 306 Abs. 2 StPO war unter diesen Umständen nicht unerläßlich (vgl. BGHSt 34,

392 £.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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