Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 04.10.1994 – 1 StR 374/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 374/94

vom

4. Oktober 1994 in der Strafsache

gegen

Reinhard Dieter W EEE 4 Acaus StB. dort geboren am MB. m 1946,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Doch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. Der Freispruch ist deshalb geboten, weil die Anklage davon ausgeht, das jetzt als zweite (fortgesetzte) Tat zusammengefaßte Geschehen umfasse 50 Einzeltaten, während das Urteil nur von 49 Einzeltaten ausgeht (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94).

Da der Antrag auf Einholung eines (weiteren) Glaubwürdigkeitsgutachtens ausdrücklich ge-Stellt war

"für den Fall, daß das Gericht von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Marion Wu ausgeht und die von ihr geschilderten sexuellen Übergriffe des Vaters ... für glaubhaft hält", handelte es sich notwendigerweise um einen mit dem Urteil zu bescheidenden Hilfsbeweisamtrag; denn über diese Bedingung konnte und durfte das Gericht erst im Rahmen der Urteilsberatung befinden (vgl. BGH NStZ 1991, 47). Das Begehren des Verteidigers, über den Antrag "vorab" zu entscheiden, änderte nichts, solange die dem Antrag vorangestellte Bedingung bestehen blieb.

Da der Verteidiger diese Bedingung auch nach Verkündung des Beschlusses, das Gericht gehe von einem mit dem Urteil zu bescheidenden Hilfsbeweisamtrag aus, nicht zurücknahm, hat die Rüge freilich schon aus diesem Grund

keinen Erfolg. Der Verteidiger hätte ohne weiteres sein Verhalten hierauf einrichten und den Antrag als (unbedingten) Hauptantrag stellen können.

Gribbohm Ulsamer Maul Foth Wahl