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BGH Beschluss vom 21.09.1994 – 5 StR 114/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSEOF

BESCHLUSS§

vom 21. September 1994 in der Stralsache ‚gegen

1. Herbert K > :.:: ee. geboren am DD 1935 in Hg.

geboren am EB :::7 ir vg.

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1994 beschlossen:

t. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Ur-

teil des Landgerichts Hanau vom 22. Septenber 1993 nach 5 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß

‚der Angeklagte U 3 der Einkommensteuer-

hinterziehung in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Umsatzsteuerhinterziehung,

und der Angeklagte H der Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Umsatzsteuer-

hinterziehung” schuldig ist.

im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1984 bis 1937 verurteilt wurden, sowie im Ausspruch über die Gesamtstra-

Le.

2.,: Die weitergehenden Revisionen werden nach 8 349

Abs. 2 StPo als unbegründet verworfen.

3.. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu

neuer Verhandlung unä Entscheidung,. auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "> der Einkommensteuerhinterziehung in sechs Fällen (Jahre 1983 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) und den Angeklagten > & der Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen (Jahre 1984 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinlerziehung in vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) für schuldig be- £funden und deswegen den Angeklagten I — ) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den Angeklagten de 5) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

- j , Die. Rechtsmittel der Angeklagten haben teilweise Erfolg. Zwar sind die Verfahrensrügen unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge war jedoch gemäß $S 349 Abs. 4 StPO der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch teilweise aufzuheben.

Wie. die Revisionen und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen, liegt zwischen Zinkommensteverhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung jeweils Tateinheit vor, weil die Angeklagten für die einzelnen Veranlagungszeiträume die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns gleichzeitig und in den für die Steuerhinterziehungen entscheidenden Punkten inhaltsgleich mit den Unsatzsteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht haben. Da die au die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung

des Gewinns ergehenden Feststellungsbescheice für die

entsprechenden Einkommensteuerbescheide bindend sind

(S 182 AO) ‚wird die Einkommensteuerhinterziehung auch durch diese Erklärungen bewirkt im Sinne der Entscheidung BGHSt 33, 163 (vgl. BGH NJW 1991, 1306, 1315. - unter III 4 der Gründe -, insoweit in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt). |

Die von den Revisionen beantragte Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit die Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung und

Umsatzsteuerhinterziehung die Jahre 1984 bis 1987 betrifft.

Das Landgericht muß Gelegenheit erhalten, dia Einzelstrafen dem geänderten Schuldgehalt entsprechend neu festzusetzen. Dabei steht das Verschlechterungsverbot (8 358 Abs. 2 StPO) einer Erhöhung der Einzelstrafen nicht entgegen; jede der neu zu bildenden Einzelstrafen darf aber nicht höher sein als die Summe der beiden insoweit verhängten bisherigen Strafen. Das Verschlechte-

rungsverbot gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPpo § 358 II Nachteil 3, 6). Die Festsetzung der Strafen für die Einkommensteuerhinterziehung 1983 und 1988 (Hessberger) bzw. 1988 (Klöckner) weist keinen Rechtsfehler auf. Diese Strafen können deshalb bestehen bleiben.

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