Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 14.09.1994 – 2 StR 424/94

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 _ StR 424/94

Yard

vom

14. September 1994 in der Strafsache

gegen

Nusret D EB „aus Orc, Seboren am m. GER 1969 in DAEEEEE (Mo), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1994 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. März 1994 wird

1. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit es den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz zum Gegenstand hat: in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen,

2. der Urteilstenor im Schuldspruch und im Strafausspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

Mit der vorläufigen Teileinstellung des Verfahrens (5 154 Abs. 2 StPO) entfällt die wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz verhängte Einzelstrafe. Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und die deswegen verhängte Einsatzstrafe richtet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Niemöller Detter Bode Athing