Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 09.09.1994 – 3 StR 367/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 367/94
La, cu”
vom
9. September 1994 in der Strafsache
gegen
Rüdiger Reinnold S MR aus PM. senoren am
®. EB 1553 in sum.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. September 1994 beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. März 1994 wird als unzulässig verworfen (s 349 Abs. 1 StPO).
Die Ausführungen zur Verfahrens- und zur Sachrüge ergeben, daß mit der Revision nicht geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß berechtigt, sei zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden. Vielmehr sollen mit dem Rechtsmittel, trotz formal weiterreichenden Antrags, lediglich andere, dem Angeklagten ungünstigere Rechtsfolgen erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin jedoch gesetzlich ausgeschlossen (S 400 Abs. 1 StPO).
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2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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