Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 08.09.1994 – 1 StR 269/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 269/94
vom
8. September 1994 in der Strafsache
gegen
Angelika H 6 En zus 7 einen - SE. geboren am @. WER 1942 in Va,
Peter H 6 HE |. on -: CE, geboren am @. Em 1939 in vum,
wegen versuchten Betrugs u.a.
Der 1.
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
tember 1994 einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 1993, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Sep-
Die Verurteilung der Eheleute HOEEEEEB wesen versuchten Betrugs und Vortäuschens einer Straftat hat keinen
Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht
frei von Rechtsfehlern ist.
Die Angeklagte Angelika HOEEEEEEIEB hat sich dahin
eingelassen, sie habe Gino Ja den Pkw ohne Wissen ihres Mannes geliehen, aber gemeint, der Wagen sei JB yestoh-
len worden, während JB ihn eigenmächtig unterschlagen habe. Der Angeklagte Peter HOW hat sich dahin eingelassen, er habe weder etwas davon gewußt, daß seine Frau ICE den Pkw geliehen noch daß JR ihn unterschlagen
habe. Das Landgericht hält beide Einlassungen im wesentlichen mit der Begründung für widerlegt, daß der Angeklagte Peter HOME am 4. April 1992, als der Wagen nach L@- GEB gebracht wurde, zu Hause in Me Sm Sewesen sei und deshalb seine Frau das Fahrzeug nur mit seinem Einverständnis habe weggeben können.
Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, aus dem rechtsfehlerfrei erwiesenen Umstand, daß die Angeklagten dem Mitangeklagten JB den wagen einverständlich überlassen haben, dieses aber jetzt abstreiten, folge ohne weiteres, daß sie von Anfang an einen Betrug gegenüber der Versicherung geplant und von der Verschiebung des Wagens gewußt hätten. Das versteht sich indes nicht von selbst, sondern hätte näher erörtert werden müssen, zumal das Landgericht ein Tatmotiv nicht festgestellt und es nur für nicht ausgeschlossen erachtet hat, Peter HÖEEEEEB habe den Pkw nicht mehr haben und eine Preisdifferenz durch die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Versicherung ausgleichen wollen (UA S. 63). Das Landgericht hätte insbesondere mögliche Gründe erörtern müssen, welche die unrichtige Einlassung, Peter HGB habe von der Überlassung des Fahrzeugs an IE nichts gewußt, verständlich machen könnten, auch wenn die beiden Angeklagten bei der Geltendmachung des Anspruchs gegen die Versicherung geglaubt haben sollten, der Wagen sei ID gestohlen worden. Diese Einlassung kann z.B. damit zusammenhängen, daß die Angeklagten bei der Diebstahlsanzeige und Schadensmeldung - fälschlich (vgl. Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15. Aufl. § 12 AKB Rdn. 39) - angenommen haben, die einverständliche Überlassung an J> erschwere die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs aus
der Kaskoversicherung oder schließe ihn gar aus. Zu bedenken gewesen wäre insoweit auch, daß es für einen geplanten Betrug nicht erforderlich gewesen wäre vorzubringen, die Übergabe des Fahrzeugs sei gegen den Willen und ohne Wissen des Angeklagten Peter HOCEEEEEEB erfolgt. Vielmehr war dieses leicht zu widerlegende und auch tatsächlich widerlegte, weil mit den tatsächlichen Abläufen nicht übereinstimmende Aussageverhalten geeignet, gegen die Angeklagten Verdacht hervorzurufen und so die Geltendmachung des Anspruchs zu gefährden.
Insgesamt kann der Senat daher nicht ausschließen, daß die Erörterung dieser Fragen durch das Tatgericht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis bezüglich der Angeklagten HOEEEEEEEEB in den bisher getroffenen Feststellungen keine Stütze findet. Die Tat ist von den Angeklagten weder im Zusammenhang mit dem Fahren eines Kraftfahrzeugs noch unter Verletzung ihrer Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen worden. Die Angeklagten haben weder das Fahrzeug tatbezogen gefahren, noch zählt die Wahrung der Interessen der
Kaskoversicherung zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers (vgl. BGHSt 22, 328, 329; BayObLG VRS 69, 281, 282).
Gribbohm Ulsamer Maul
Granderath wahl