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BGH Beschluss vom 07.09.1994 – 3 StR 217/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 217794

x

vom

7. September 1994 in der Strafsache

gegen

Andjelko L EEE aus AGER, seboren am 8. un @B 1955 in SB (Kroatien),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1994 gemäß SS 260 Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4 SstPo einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Dezember 1993 wird

1. das Verfahren gemäß S 260 Abs. 3 StPO insoweit eingestellt, als der Beschwer-

deführer wegen

a) unerlauten Erwerbs von Betäubungs-

mitteln in drei Fällen,

b) unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln,

c) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln

verurteilt ist;

Im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die dem Ange-

klagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

2. das vorgenannte Urteil in dem den Angeklagten LD petreffenden Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist das Verfahren in den Fällen 1 - 3 und 7 - 12 der Urteilsgründe einzustellen, weil diese Taten in der zugelassenen Anklage nicht in konkretisierbarer Weise geschildert sind und es somit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage fehlt (vgl. BGH NStZ 1991, 448; BGHR StPO S 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1 - 4). Deswegen kann der Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in den Fällen A und 6 der Urteilsgründe

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Demnach ist der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Aus diesen beiden Strafen ist eine neue Gesamtstrafe zu bilden, gegebenenfalls mit den Strafen für die neu anzuklagenden, vom Senat eingestellten Taten (vgl. Zschockelt NStZ 1994, 365, 366).

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