Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 06.09.1994 – 1 StR 425/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

vom

6. September 1994 in der Strafsache

gegen

Hubertus H EB aus CB. dort geboren am M. ik 1959,

wegen Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED zu:

als Verteidiger,

Justizsekretärin a» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom

16. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung (mit Todesfolge) in Tateinheit mit sechs rechtlich zusammentreffenden fahrlässigen Körperverletzungen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Urteil enthält Lücken in den Feststellungen und leidet an durchgreifenden Darlegungs- und Erörterungsmängeln zum subjektiven Tatbestand, so daß vorsätzliche (schwere

oder besonders schwere) Brandstiftung nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist.

Nach den Feststellungen standen an brandgefährdeter Stelle im Hausflur eine graue und eine grüne Kunststoffmülltonne nebeneinander. Der Brand entstand dadurch, daß der Angeklagte seine brennende Zigarette in die grüne Mülltonne warf, deren Inhalt sich alsbald entzündete, worauf die Flammen auf die nur ca. 20 bis 30 cm entfernte hölzerne Wandverkleidung übergriffen und schließlich im wesentlichen das gesamte Anwesen erfaßten, wodurch der Tod eines Bewohners und die Körperverletzung von sechs weiteren Menschen herbeigeführt worden ist. Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich das Urteil nicht dazu äußert, weshalb der Angeklagte nicht etwa die graue, sondern die grüne Kunststoffmülltonne dafür auswählte, um der Wirtin der Gaststätte "eins auszuwischen". Feststellungen dazu, für welche Müllarten die beiden verschiedenfarbigen Kunststoffmülltonnen jeweils bestimmt waren und wie ihr Inhalt zur Tatzeit beschaffen war, fehlen. Der Angeklagte war mit den Gegebenheiten am Tatort und "als Feuerwehrmann mit der Gefährlichkeit im Umgang mit Feuer vertraut". Offen ist aber geblieben, ob ihm auch die verschiedene Zweckbestimmung der grünen und grauen Kunststoffmülltonnen und deren jeweiliger Inhalt zur Tatzeit bekannt waren. Sollte die grüne Tonne einen leicht entflammbaren Inhalt gehabt und sollte der Angeklagte dies gewußt haben, so hätte sich das Landgericht auch unter diesem Aspekt mit der Frage des bedingten Brandstiftungsvorsatzes auseinandersetzen müssen. Unter den festgestellten Umständen lag nahe, daß das Feuer auf das Gebäude übergreifen konnte, wenn die Mülltonne in Brand geriet.

Das Motiv des Angeklagten, der Wirtin "eins auszuwischen", sie "ausräuchern" zu wollen, steht der Annahme bedingt vorsätzlicher Brandstiftung jedenfalls nicht entgegen.

Hiernach bedarf die Sache der näheren Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird sich mit Hilfe eines Sachverständigen über die Brandentwicklung in einer geschlossenen Kunststofftonne kundig machen müssen.

Gribbohm Ulsamer . Maul

Granderath Beyer