Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 31.08.1994 – 5 StR 492/94

5. Strafsenat

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5_StR 492/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 31. August 1994 in der Strafsache

gegen

Horst Lothar H aus S ' geboren am 1947 in B ,

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom

20. April 1994 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat hat nach der Rechtslage keine Möglichkeit, den erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkt, der Angeklagte sei zur Tatzeit in Haft gewesen, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Insoweit muß der Angeklagte auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen werden.

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