Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 31.08.1994 – 5 StR 492/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 492/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 31. August 1994 in der Strafsache
gegen
Horst Lothar H aus S ' geboren am 1947 in B ,
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
20. April 1994 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat hat nach der Rechtslage keine Möglichkeit, den erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkt, der Angeklagte sei zur Tatzeit in Haft gewesen, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Insoweit muß der Angeklagte auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen werden.
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