Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 31.08.1994 – 5 StR 415/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 31. August 1994 in der Strafsache gegen

Hlis KB . geboren am EEE 196: in sg (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. September 1993 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungserheblich war insbesondere, ob die Bekundungen der Zeugen x und IB zum Tatgeschehen glaubhaft sind. Insoweit durfte sich das Landgericht zu Recht auf die Analyse des Inhalts der - detailreichen und sich wechselseitig bestätigenden - Zeugenaussagen zum Tatgeschehen stützen. Daß daneben Aussageentstehung, Motivationslage und Persönlichkeit der Zeugen Anlaß zu besonders kritischer Prüfung der Zuverlässigkeit der Aussagen geben mußten, hat das Landgerichr gesehen. Daß es trotz teilweise negativer Bewertung dieser Umstände

- auch in der Gesamtschau - nicht den Schluß

auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen zum Tatgeschehen gezogen hat, ist im Hinblick auf die ausführliche würdigung aller relevanten Glaubwürdigkeitskriterien vom Revisionsgericht hinzunehmen, weil die Schlüsse des Landgerichts jedenfalls möglich sind.

Laufhütte Horstkotte Harms Häger Nack