Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 31.08.1994 – 2 StR 420/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS stR_420/94 Danach von
31. August 1994
D
in der Strafsache
gegen
Wolfgang H ı MEERES zus ze. sort geboren am @B. EEEEED 1954.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
per 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 1993 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der"Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die im übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt zur Ergänzung des Urteils um einen Teilfreispruch. In der zugelassenen Anklage war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, durch eine von Oktober 1990 bis September 1991 währende Fortsetzungstat in 23 Fällen aus den Niederlanden 4 kg Kokain und 40 kg Haschisch eingeführt zu haben. Verurteilt ist er wegen einer aus 14 Einzelakten bestehenden Fortsetzungstat, die sich auf die Einfuhr von 1.495 g Kokain und 4 kg Haschisch bezieht. Da die Annahme einer Fortsetzungstat aus Rechtsgründen nicht mehr möglich
ist (BGH NJW 1994, 1663), muß der Angeklagte wegen derjenigen Fälle, die zwar angeklagt waren, aber mangels Nachweises nicht Gegenstand des Schuldspruchs geworden sind, mit der entsprechenden Kostenfolge freigesprochen werden.
Jähnke Theune Niemöller
Detter Athing