Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 30.08.1994 – 5 StR 480/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 480/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 30. August 1994 in der Strafsache gegen
Tilo Kurt K aus ze, geboren am 1936 in zB.
wegen Untreue
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
30. August 1994 beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 1994 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs vom 4. Februar 1994 bemerkt der Senat, daß selbst Verstöße gegen die Verfahrensordnung nicht ohne weiteres geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Soweit die Beschwerde gegen den Beschluß vom
3, März 1994 (3 305 a StPO) betroffen ist, wird die Sache zur Nachholung einer Abhilfeentscheidung an das Landgericht zurückgegeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
8. August 1994).
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