Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 30.08.1994 – 1 StR 516/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. August 1994 in der Strafsache

gegen

Andreas L EEE aus Schi, geboren am Mb. Mm 1967 in Ui,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. August 1994 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 12. April 1994 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen. Gründe:

Der vom Angeklagten nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Der Vorsitzende hatte dem Angeklagten zuvor mehrfach nahegelegt, zunächst mit seinem Verteidiger Rücksprache zu nehmen, ohne daß der Angeklagte hiervon Gebrauch machte. Ein Antrag des Verteidigers, die

Verhandlung zu diesem Zweck zu unterbrechen, ist nicht protokolliert, wird von der Revision auch nicht behauptet.

Gribbohm Foth Granderath Brüning Wahl