Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 30.08.1994 – 1 StR 489/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. August 1994 in der Strafsache

gegen

wilhelm B EB . geboren am #8. EM 1949 in mE.

wegen Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Februar 1994 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß es bei der vom Landgericht Augsburg im Urteil vom 14. April 1992 ausgesprochenen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis - rechtskräftig seit

3, September 1992 - verbleibt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat hat in einer ersten Revisionsentscheidung am 3. September 1992 das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. April 1992 nur im Fall II 2 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, die Revision aber im übrigen verworfen. Damit war die Entscheidung über die Maßregel nach den SS 69, 69 a StGB insgesamt am 3. September 1992 in Rechtskraft erwachsen. Das Landgericht durfte hierüber nicht erneut - und den Angeklagten sogar benachteiligend - ent-

scheiden.

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO.

Gribbohm Foth Granderath

Brüning wahl