Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 26.08.1994 – 3 StR 173/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 173/94 Klere
26. August 1994 in der Strafsache
gegen
JSchannes CE zus ER. dort geboren am ®. GEEEED 1911.
wegen Beteiligung an einer Schlägerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. November 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Jugendkammer hat Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt und dabei lediglich auf die schweren Folgen der Tat abgehoben; zur Erforderlichkeit aus erzieherischen Gründen hat sie
nicht Stellung genommen. Dies läßt besorgen, daß sie nicht bedacht hat, daß wegen der Schwere der Schuld nur dann auf Jugendstrafe erkannt werden darf, wenn diese aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Von ausschlaggebender Bedeutung sind dabei die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Täters, wobei dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat nur insofern Bedeutung zukommt, als aus ihm Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit und die Schuldhöhe gezogen wer” den können (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGHR JCG S 18 II _ Tatumstände 2).
Die neu erkennende Jugendkammer wird auch Gelegenheit haben, die Frage der Schuldschwere eingehender zu prüfen und dabei auch die näheren Umstände des der Vorahndung zugrundeliegenden Geschehens ZU erörtern.
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