Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 24.08.1994 – 3 StR 323/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 323/94

vom

24. August 1994 in der Strafsache

gegen

Doris M ge aus BEP. geboren an &. EB 1971 in a 7

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. August 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Februar 1994 wird als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind die Anklagevorwürfe vollständig abgeurteilt.

Das Landgericht hat die Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe noch ausreichend begründet. Unbeschadet eines vom Generalbundesanwalt erwähnten, im Auftrage des Arbeitskreises leitender Ärzte im Maßregelvollzug erstatteten Gutachtens ist ein Tatgericht an die gesetzliche Regelung gebunden (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollz., teilw. 12).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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