Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 24.08.1994 – 3 StR 321/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 321/94
vom
24. August 1994
in der Strafsache
gegen
Walter H ib 1966 in DD.
aus CE, seboren an @. >
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. August 1994 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin Daniela Grund gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1994 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Nebenklägerin beanstandet mit ihrer Revision die Strafzumessung. Sie ist der Auffassung, daß die Strafe weit untersetzt sei. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Revision damit nicht geltend gemacht, daß eine Norm, deren Verletzung zum Anschluß als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist. Damit ist die Revision unzulässig (S 400 Abs. 1 StPO). Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nun darauf abhebt, daß der Schuldumfang den in dem angefochtenen Urteil angenommenen Umfang deutlich übersteigt.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach