Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 24.08.1994 – 3 StR 204/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 _StR_204/94
vom 24. August 1994
in der Strafsache gegen
1. Dr. Christian F gummi | aus DB: EB. sevoren an & BD 1945 in Veggss /?11gäu.
2. Prof. Dr. med. Anton HB aus kp. geboren am
® &B :::9 in vggmuminn / o .
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Adolfs aus BB als Verteidiger des Angeklagten Dr. (sin,
Rechtsanwalt Dr. WB aus xp
als Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. (@».
Justizamtsinspektor BE»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. November 1993, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf, in der Zeit von Oktober 1982 bis: Januar 1987 die Kassenärztliche Vereinigung NEE surch unzutreffende Abrechnung ihrer Radionuklidkosten in betrügerischer Weise um 521.740,50 DM geschädigt zu haben, - nach teilweiser Einstellung wegen Verfolgungsverjährung - freigesprochen, weil es die Einlassung der Angeklagten, sie hätten die Vorschriften über die Abrechnung von Radionuklidkosten nicht gekannt, als nicht widerlegbar erachtet hat. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch mit ihrer Revi- ‚sion, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung
nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderung gestellt hat (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH NUW 1980, 2423; BGHR StPO Ss 267 Abs. 5 Freispruch 6 bis: 7; st. Rspr.).
Zwar enthält das angefochtene Urteil Feststellungen, jedoch sind diese in wesentlichen Teilen lückenhaft und ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sie enthalten insbesondere keine Darstellung der dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden objektiven Sachverhalte hinsichtlich der verschiedenen Abrechnungszeiträume. Sie erschöpfen sich im wesentlichen in der Schilderung einzelner Umstände aus der Abrechnungspraxis der Angeklagten sowie der Darstellung einzelner Einlassungsinhalte, mit denen diese den Vorwurf betrügerischer Abrechnung von Radionukliden zu entkräften versucht haben; eine in sich geschlossene und zusammenhän-
gende Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassungen der Angeklagten, ist den Urteilsgründen gleichfalls nicht zu entnehmen.
Bei dem Vorwurf langjähriger betrügerischer kassenärztlicher Abrechnungspraxis kommt den Feststellungen zu den objektiven Umständen erhebliche Bedeutung für die Frage der Nachweisbarkeit der inneren Tatseite zu (vgl. BGH wistra 1992, 95 und wistra 1994, 22, 23; vgl. auch BGHR StPO S 267 Abs. 5 Freispruch 7; Senatsurteil vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93).
Der Darlegung dieser objektiven Umstände bedurfte es um so mehr, als schon den - wenn auch lückenhaften - Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Tatsachen zu entnehmen sind, die dafür sprechen können, daß die Angeklagten während ihrer gesamten Tätigkeit als niedergelassene Ärzte konkrete Überlegungen über die Berechtigung der Höhe ihrer Radionuklidabrechnungen angestellt haben. So erhielten sie zu Beginn ihrer praktischen Tätigkeit von zwei Fachkollegen auf ihre Bitte zwei verschiedene Listen. Einer der Kollegen empfahl ihnen zudem, weil man in der Anfangsphase zu wenig Patienten habe, zunächst höhere Beträge zu nehmen und diese dann später bei gestiegener Patientenfrequenz auf die in der Liste genannten Beträge abzusenken. Im Herbst 1982 erkundigten sich die Angeklagten ferner bei Dr. LOB =owie bei Prof. Dr. S@@EMEB danach, wie die Radionuklidkosten abzurechnen seien. Dr. LSB teilte ihnen mit, daß er nach Pauschalwerten abrechne, die mit den Werten identisch seien, mit denen ein DGEEEEB Krankenhaus gegenüber den Kassen abrechne. Prof. Dr. SIEB verwies sie auf eine von
ihm verwendete Liste, die auf den Pauschalbeträgen desselben Krankenhauses beruhte. In der Folgezeit richteten die Angeklagten ihre Nuklidkostenabrechnungen an dieser Liste aus; später senkten sie jedoch mit Rücksicht auf gestiegene Patientenzahlen und günstiger gewordene Bezugsbedingungen die in dieser Liste enthaltenen Beträge ab.
Im übrigen hat das Landgericht der Einlassung der Angeklagten, sie hätten die einschlägigen Bestimmungen über die Abrechnung von Radionuklidkosten nicht gekannt, weil sie diese nicht gelesen hätten, eine rechtliche Relevanz beigemessen, die ihr nicht zukommt. Es ist nicht entscheidend, ob die Angeklagten die allenfalls in der praktischen Anwendung schwierige, ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt nach jedoch eindeutige Vorschrift des BMA '78 Kap. 0 IIA2 (vgl. BGH wistra 1994, 22, 23) tatsächlich gelesen haben. Es kommt vielmehr auf ihre Vorstellungen über die Berechtigung der Höhe der von ihnen geltend gemachten Erstattungsforderungen an. Die Angeklagten haben sich gemeinsam im Mai 1993 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Ngi> im Vergleichswege zu einer Erstattung zuviel erhaltener Radionuklidkosten in Höhe von 349.675,16 DM verpflichtet und diesen Betrag sofort beglichen. Daß die Angeklagten bemüht waren, sich über die Auskunft der von ihnen befragten Fachkollegen hinaus auch mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen sachkundig zu machen, zeigen zudem die in den Urteilsgründen mitgeteilten Erkundigungen des Angeklagten Dr. H@ß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung Drou> anläßlich einer Fachtagung im Jahre 1983 sowie Anfang 1984 bei einem Abteilungsleiter einer Ersatzkasse. Sie wußten außerdem, daß bestimmte Kosten-
faktoren, wie etwa die Anzahl der behandelten Patienten, geeignet waren, die Höhe der Rückforderungsansprüche und damit der Abrechnungsbeträge zu beeinflussen. Dies hatten sie zu Beginn ihrer Tätigkeit von einem Fachkollegen erfahren und später bei der Senkung der von ihnen geltend gemachten Beträge berücksichtigt. Es wäre Aufgabe des Tatrichters gewesen, anhand dieser Umstände zu prüfen, ob die Angeklagten ihre Kenntnisse verwendet haben, um entsprechend der Rechtslage abzurechnen, oder ob sie ihr erworbenes Wissen lediglich dazu benutzt haben, überhöhte Abrechnungen in einem nach außen hin unauffälligen Rahmen zu halten. Ausweislich der Urteilsgründe standen hierfür die Ende 1986 an die Kassenärztliche Vereinigung zu Prüfungszwecken übergebenen Unterlagen der Angeklagten, die Berechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung, die Schadensberechnung der Anklage sowie zumindest die Pauschalbeträge desjenigen DB Krankenhauses zur Verfügung, die sowohl die Angeklagten als auch andere Ärzte ihren Quartalsabrechnungen zugrundegelegt haben.
Schon die Einlassung der Angeklagten, sie hätten der steigenden Patientenzahl und den günstigeren Bezugsbedingungen durch Senkung ihrer Kostenansätze Rechnung getragen, dabei habe es sich jedoch um "gegriffene Werte" ohne Kostenkalkulation gehandelt, legt die Prüfung nahe, ob die Angeklagten bei der Verwendung dieser "gegriffenen", und damit schon nach dem Wortsinn mehr oder weniger willkürlichen Werte es zumindest für möglich hielten, daß sie überhöhte Beträge abrechneten, und dies für den Fall, daß es zutreffen würde, billigend in Kauf nahmen. Dann hätten sie zumindest mit bedingtem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz
gehandelt. Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird auch durch Bemühungen um eine praktikable Abrechnung nicht ohne weiteres ausgeschlossen (vgl. BGH wistra 1992, 95, 97 m.w.N.). Das hat das Landgericht nicht beachtet.
Da bereits die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache insgesamt führt, bedarf es keiner Entscheidung über die ebenfalls erhobene Kostenbeschwerde.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach