Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 24.08.1994 – 2 StR 218/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 218/94
> Ur vom
24. August 1994
in der Strafsache
gegen
Michael Rolf Ww EEE aus FOR am MEER, geboren am
ee. SEBER 1951 in Emm,
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. August 1994 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 22. Februar 1994, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Zutreffenä ausgeführt:
"Der Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist als unzulässig zu verwerfen, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Rechtsmittel selbst unzulässig ist, schon von daher also für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist kein Raum sein kann.
Der Einlegung des Rechtsmittels stand und steht entgegen, daß der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet
hatte. Nach dem für diese Beurteilung maßgebenden Inhalt der Sitzungsniederschrift hatte nicht nur der Pflichtverteidiger, sondern auch der Angeklagte selbst den Rechtsmittelverzicht erklärt. Die Erklärung ist vorgelesen und genehmigt, die Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPo also eingehalten worden. Unter diesen Voraussetzungen ist der Verzicht bewiesen und für den Angeklagten bindend. Dagegen kann der Beschwerdeführer mit der von ihm gegebenen Begründung nicht angehen. Daß die Beurkundung, um die es hier geht, erst vom Vorsitzenden eingefügt worden ist, in dem von der Protokollführerin vorgelegten Protokollentwurf also noch nicht enthalten war, ändert an der Beweiskraft nichts, da die Protokollführerin die Änderung ausdrücklich genehmigt hat. Ist die Sitzungsniederschrift aber mit dem durch sie ausgewiesenen Inhalt ordnungsgemäß zustandegekommen (vgl. dazu im einzelnen Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPo,
41. Aufl. S 271 Rdn. 14, 22), dann kann einer Beurkundung von der Verteidigung nicht - wie auf S. 2 des Wiedereinsetzungsamtrags geschehen - entgegengehalten werden, sie sei
- aus welchem Grund auch immer - unrichtig.
Neben dem Wiedereinsetzungsamtrag ist bei dieser Sachund Rechtslage auch die trotz des wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Angeklagten Weiss als unzulässig zu verwerfen."
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 1994
hat dem Senat vorgelegen. Jedoch ergibt sich daraus nichts
anderes.
Jähnke Maier Bode
Athing
Niemöller