Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 23.08.1994 – 1 StR 408/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 408/94

vom

23. August 1994 in der Strafsache

gegen

Andreas Sch En Haus Oi. geboren am WB. WE 1961 in LE.

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

23. August 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage auf die Revision der Staatsanwaltschaft (auch) wegen widersprüchlicher Feststellungen aufgehoben. Der Widerspruch führt zugleich dazu, daß auch die Revision des Angeklagten Erfolg hat.

Der Angeklagte hatte am Ufer eines Sees eine Wolldecke, auf der der Geschädigte REEEB schlief, "im Bereich der Füße" mit Hilfe einer brennbaren Flüssigkeit in Brand gesetzt, wobei er dessen Tod in Kauf nahm.

Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte trunkenheitsbedingt die Bedeutung des Schlafs von

RCHEEB für die Tat nicht in vollem Umfang erfaßt hat. Gleichwohl geht sie davon aus, der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, daß mit seinem Verhalten "eine besondere Gefahr für den ... schlafenden REEEEEB verbunden war". Diese Feststellungen sind nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Wenn der Angeklagte trunkenheitsbedingt die Bedeutung des Schlafes von RB nicht in vollem Umfang erkannt hat, wird nicht deutlich, wieso dem Angeklagten gleichwohl klar war, daß FEED zus dem Umstand, daß er schlief, eine besondere Gefahr erwuchs. Da die Erkenntnis des Angeklagten, daß ROM aus dem Schlaf eine besondere Gefahr erwuchs, wesentliche Grundlage für die Annahme der Strafkammer ist, der Angeklagte habe den Tod RB in Kauf genommen, muß das Urteil (auch) auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth j Wahl