Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 23.08.1994 – 1 StR 389/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 _ StR 389/94

vom

23. August 1994 in der Strafsache

gegen

Mustafa Ö EB „aus KB. geboren am m. EEE 1915 in Cam (TEE),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ep in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus AN

als Verteidiger,

Justizassistent z.A. EEEEEES

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Januar 1994 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Er-

folg.

Die Staatsanwaltschaft hält die Annahme eines minder schweren Falles des erpresserischen Menschenraubes für rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht habe das Landgericht dem Angeklagten in diesem Zusammenhang die Verwendung einer Spielzeugwaffe zugute gehalten; 5 239a StGB setze nicht voraus, daß das Opfer objektiv in Gefahr gerate.

Dieser Einwand ist nicht begründet. Richtig ist, daß sich der Täter im Falle des S 239a StGB des Opfers auch ohne Einsatz einer Schußwaffe bemächtigen kann. Geprägt wird die Tat jedoch auch durch die Absicht des Täters, die Sorge - hier eines Dritten - um das Wohl des Opfers zu einer Erpres-

sung auszunutzen. Ist die in diesem Zusammenhang beabsichtigte und hier tatsächlich auch ausgesprochene Drohung nur scheinbar geeignet, das Opfer einer Gefahr auszusetzen, ist das ein Umstand, der geeignet ist, die Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

Auch sonst hat das Landgericht die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend und sorgfältig gegeneinander abgewogen. Rechtsfehler sind insgesamt bei der Strafzumessung nicht zu erkennen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Wahl