Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 23.08.1994 – 1 StR 343/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. August 1994 in der Strafsache
gegen
Robert R CE aus KO, Seboren am WB. ED 1972 in OUEEn (Vo ,
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1994 beschlossen:
Die Zustellung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 1994 an Rechtsanwalt Pop, KO, wirkt nicht gegenüber der Nebenklägerin Silvia WED.
Gründe§
Die schriftliche Vollmacht, welche die Nebenklägerin am 18. November 1993 Rechtsanwalt Pi erteilte, bezog sich nicht auf den Angeklagten REED. sondern auf einen Mitbeschuldigten. Die Nebenklage richtet sich aber gegen einen bestimmten Angeklagten; entsprechend muß die Vollmacht lauten.
Weil im Hinblick auf den Angeklagten ROEEEEED keine schriftliche Vollmacht vorlag, kann dahinstehen, ob es ausreicht, daß in solchem Fall die Vollmacht im Besitz des Rechtsanwalts ist (wofür der Wortlaut des § 378 StPO sprechen könnte) oder ob sie "bei den Akten" sein muß (5 145a StPO).
Gemeinsames Erscheinen der Nebenklägerin und des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erfüllt die Voraussetzungen des S$S 378 StPO nicht.
Gribbohm Ulsamer Maul Foth Wahl