Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 17.08.1994 – 1 StR 486/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. August 1994 in der Strafsache gegen

1. Johann Gerhard Gr EB „zus vo, <eboren m m. WB 1951 in A.

2. Jutta Ga EEE , geborene ur aus We-GEB, geboren mW. EU 1949 in KW,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. August 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. März 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPo).

Die Berechtigung und Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beim Angeklagten Gr@- GEB - ihm war bereits einmal die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen worden - ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen und dem Zusammenhang der übrigen Urteilsgründe.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Maul Foth Brüning Wahl